810.1
GG
CH-TG
§ 1 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeines
§ 1 GG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.
2. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.