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748.11 CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes

1. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen des Bundes zuständig zur Untersuchung von Flugunfällen.

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