748.11
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes
1. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen des Bundes zuständig zur Untersuchung von Flugunfällen.