748.11
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes
1. Wer eine Baute oder Anlage, die als Luftfahrthindernis gilt, erstellen oder ändern will, hat sein Bauvorhaben mit Plänen und weiteren Unterlagen unabhängig vom Baubewilligungsverfahren auch beim Departement für Bau und Umwelt anzumelden.
2. Das Departement für Bau und Umwelt unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt beim Aufstellen des Verzeichnisses der Luftfahrthindernisse.