Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
748.11 CH-TG

Kanton Thurgau 748.11

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Luftfahrtwesen obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, welche das Bundesrecht dem Regierungsrat selber zuweist sowie die Bestimmungen dieser Verordnung.

1. Wer eine Baute oder Anlage, die als Luftfahrthindernis gilt, erstellen oder ändern will, hat sein Bauvorhaben mit Plänen und weiteren Unterlagen unabhängig vom Baubewilligungsverfahren auch beim Departement für Bau und Umwelt anzumelden.

2. Das Departement für Bau und Umwelt unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt beim Aufstellen des Verzeichnisses der Luftfahrthindernisse.

1. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen des Bundes zuständig zur Untersuchung von Flugunfällen.

1. Die Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes vom 23. April 1951 wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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