747.21
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerausweis
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerausweis
1. Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für das Steuerjahr zwei Klebevignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet werden und sind beidseitig des Schiffes, möglichst neben den Kennzeichen, anzubringen.