747.21
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Hinterlegung des Schiffsausweises
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Hinterlegung des Schiffsausweises
1. Wird ein im Kanton immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, ist dessen Schiffsausweis bis spätestens 31. März bei der Schifffahrtskontrolle zu hinterlegen.