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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Hinterlegung des Schiffsausweises

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Hinterlegung des Schiffsausweises

1. Wird ein im Kanton immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, ist dessen Schiffsausweis bis spätestens 31. März bei der Schifffahrtskontrolle zu hinterlegen.

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