747.21
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Fälligkeit
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Fälligkeit
1. Die Steuer wird im Laufe des ersten Jahresquartals, in der Regel Mitte Februar, veranlagt und ist bis zum 31. März zu entrichten.
2. Für Wasserfahrzeuge, die später zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer mit der Erteilung des Schiffsausweises in Rechnung gestellt. Sie wird innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.