747.21
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuererhebung, Steuerbezug
§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuererhebung, Steuerbezug
1. Steuererhebung und Steuerbezug obliegen unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit der Schifffahrtskontrolle.
2. Die gemäss § 5 des Gesetzes berechnete Jahressteuer wird auf den nächsten Franken abgerundet.