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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuererhebung, Steuerbezug

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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuererhebung, Steuerbezug

1. Steuererhebung und Steuerbezug obliegen unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit der Schifffahrtskontrolle.

2. Die gemäss § 5 des Gesetzes berechnete Jahressteuer wird auf den nächsten Franken abgerundet.

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