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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Fahrgäste, Nutzlast

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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Fahrgäste, Nutzlast

1. Als Anzahl zugelassener Fahrgäste gilt die im Schiffsausweis für Fahrgastschiffe eingetragene maximal zulässige Fahrgast- oder Personenzahl.

2. Nutzlast ist die im Schiffsausweis für Güterschiffe eingetragene höchstzulässige Belastung.

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