747.21
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Fahrgäste, Nutzlast
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Fahrgäste, Nutzlast
1. Als Anzahl zugelassener Fahrgäste gilt die im Schiffsausweis für Fahrgastschiffe eingetragene maximal zulässige Fahrgast- oder Personenzahl.
2. Nutzlast ist die im Schiffsausweis für Güterschiffe eingetragene höchstzulässige Belastung.