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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Motorenleistung

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Motorenleistung

1. Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993.

2. Bei nicht typengeprüften Motoren wird in der Regel auf die Angaben des Herstellers in Kilowatt (kW) abgestellt. Können gleichzeitig mehrere Motoren verwendet werden, wird die Gesamtleistung berechnet.

3. Gibt der Hersteller die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, werden diese auf kW umgerechnet (1 kW = 1,36 PS). Der Halter oder die Halterin kann einen von den Herstellerangaben abweichenden Wert geltend machen, hat aber hierfür den Nachweis durch technische Expertise oder ein anderes geeignetes Beweismittel zu erbringen.

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