747.21
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Fläche
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Fläche
1. Die Fläche ergibt sich aus der grössten Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet mal die grösste Breite des Schiffskörpers einschliesslich feste Scheuerleisten oder ähnliche Bauteile.
2. Bei speziellen Konstruktionen mit leicht oder auf einfache Art veränderbaren Auslegern oder anderen über den Schiffsrumpf hinausragenden beweglichen Teilen werden die Werte berücksichtigt, welche die geringste Fläche ergeben.
3. Bruchteile der aus Länge mal Breite berechneten Fläche werden abgerundet.