747.21
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Berufsfischer oder -fischerinnen
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Berufsfischer oder -fischerinnen
1. Berufsfischer oder Berufsfischerinnen können unter dem gleichen Schiffsausweis zwei Wasserfahrzeuge mit mehreren auswechselbaren Motoren betreiben.
2. Der Schiffsausweis ist auf jenem Wasserfahrzeug mitzuführen, welches sich in Verkehr befindet.
3. Die Steuer bemisst sich nach dem Schiff mit der höheren Jahressteuer.