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§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau

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§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau

1. Für die Bewilligung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Gebühr von Fr. 50 zu erheben.

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