747.21
CH-TG
§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau
§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau
1. Für die Bewilligung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Gebühr von Fr. 50 zu erheben.