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§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Rückerstattung

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§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Rückerstattung

1. Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode verlegt und das Fahrzeug ausserhalb des Kantons Thurgau neu besteuert, werden die zuviel bezahlten Steuern auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage entsprechender Nachweise anteilsmässig zurückerstattet.

2. Rückerstattungsbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

3. Beträge unter Fr. 50 werden nicht zurückerstattet.

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