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747.21 CH-TG

§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Anrechnung

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§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Anrechnung

1. Beim Wechsel des Schiffes unter dem gleichen TG-Kennzeichen werden dem Halter oder der Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.

2. Bei einem Halterwechsel mit Übernahme des TG-Kennzeichens werden dem neuen Halter oder der neuen Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.

3. Muss dem bereits besteuerten Fahrzeug ein neues TG-Kennzeichen zugeteilt werden, kann die Steuer nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters oder der bisherigen Halterin gutgeschrieben werden.

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