747.21
CH-TG
§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Anrechnung
§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Anrechnung
1. Beim Wechsel des Schiffes unter dem gleichen TG-Kennzeichen werden dem Halter oder der Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.
2. Bei einem Halterwechsel mit Übernahme des TG-Kennzeichens werden dem neuen Halter oder der neuen Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.
3. Muss dem bereits besteuerten Fahrzeug ein neues TG-Kennzeichen zugeteilt werden, kann die Steuer nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters oder der bisherigen Halterin gutgeschrieben werden.