747.21
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Adressänderungen
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Adressänderungen
1. Änderungen von zur Kontrollführung notwendigen und in den Ausweisen enthaltenen Angaben, insbesondere Adressänderungen, sind der Schifffahrtskontrolle unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Schiffsausweis innert 14 Tagen zum Nachtrag einzusenden.