747.21
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerfreie Wasserfahrzeuge
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerfreie Wasserfahrzeuge
1. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Fahrzeuge wie Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und andere Sport- oder Badegeräte unterliegen nicht der Besteuerung.