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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerfreie Wasserfahrzeuge

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerfreie Wasserfahrzeuge

1. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Fahrzeuge wie Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und andere Sport- oder Badegeräte unterliegen nicht der Besteuerung.

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