Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-TG

§ 9bis Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Rechtsmittel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9bis Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Rechtsmittel

1. Gegen die Steuerveranlagung kann innert 20 Tagen bei der Schifffahrtskontrolle Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide steht innert 20 Tagen der Rekurs an das zuständige Departement des Regierungsrates offen.

3. Entscheide des Departementes betreffend Steuerveranlagung und Rückerstattung unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

← § 9 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer Grundsatz, Steuersubjekt § 10 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →