747.2
CH-TG
§ 9bis Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Rechtsmittel
§ 9bis Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Rechtsmittel
1. Gegen die Steuerveranlagung kann innert 20 Tagen bei der Schifffahrtskontrolle Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide steht innert 20 Tagen der Rekurs an das zuständige Departement des Regierungsrates offen.
3. Entscheide des Departementes betreffend Steuerveranlagung und Rückerstattung unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.