§ 9 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Veränderungen während der Steuerperiode
§ 9 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Veränderungen während der Steuerperiode
1. Bei vorzeitiger Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausserverkehrnahme des Wasserfahrzeuges oder bei Wechsel des Halters oder der Halterin erfolgt keine Rückerstattung der Steuer und keine Verrechnung mit anderen Steuer- oder Gebührenforderungen.
2. In Härtefällen kann das Departement die Steuer auf Gesuch ganz oder teilweise zurückerstatten, insbesondere bei Ausserverkehrnahme des Wasserfahrzeuges infolge Beschädigung durch höhere Gewalt oder infolge schwerwiegender gesundheitlicher Probleme des Halters oder der Halterin.
3. Bei Wechsel des Halters oder der Halterin wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter oder der neuen Halterin angerechnet.
4. Bei Verwendung des Wasserfahrzeuges ausserhalb des Kantonsgebietes während mindestens eines Monates der Steuerperiode besteht Anspruch auf Steuerrückerstattung nach Massgabe von § 7, soweit für diese Zeit in einem andern Kanton für das Boot eine Steuer erhoben worden ist.