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§ 8 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerperiode

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§ 8 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerperiode

1. Die Steuer ist für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Fälligkeit wird durch den Regierungsrat bestimmt.

2. Die Jahressteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 1. September erfolgt.

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