§ 7 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton
§ 7 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton
1. Die Benützung von Wasserfahrzeugen, die ihren Standort nicht im Kanton Thurgau haben und nur vorübergehend vom thurgauischen Ufer aus auf dem Bodensee, Untersee oder Rhein verwendet werden, bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen sind die Wasserfahrzeuge gemäss § 3 und die Benützung von Wasserfahrzeugen, die lediglich zur Teilnahme an einer vom Kanton bewilligten Veranstaltung eingesetzt werden, sowie Segelschiffe ohne Motor bis 12 m² Segelfläche.
2. Bei einer Betriebsdauer von über einem Monat sind 50 Prozent, bei einer Betriebsdauer von über zwei Monaten 75 Prozent einer Jahressteuer gemäss § 5 zu entrichten.
3. Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 sind vom Regierungsrat zu bestimmende Gebühren zu entrichten. Sie entfallen bei einer Besteuerung gemäss Abs. 2.