747.2
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steueranpassung, Delegation
§ 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steueranpassung, Delegation
1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Steueransätze der Geld- und Kostenentwicklung sowie den Tarifen der übrigen Uferkantone des Bodensees, Untersees und Rheins anzupassen.