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747.2 CH-TG

§ 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steueranpassung, Delegation

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§ 6 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steueranpassung, Delegation

1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Steueransätze der Geld- und Kostenentwicklung sowie den Tarifen der übrigen Uferkantone des Bodensees, Untersees und Rheins anzupassen.

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