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747.2 CH-TG

§ 5 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuertarif

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§ 5 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuertarif

1. Die jährliche Steuer beträgt

1. für Motor- und Segelschiffe

1.1. Grundansatz pro m², gerechnet Länge mal Breite: 7.40

1.2. Zuschlag je kW Motorenleistung: 7.-

2. für Fahrgastschiffe

2.1. Grundansatz: 200.-

2.2. Zuschlag pro zugelassener Fahrgast: 4.-

3. für Güterschiffe

3.1. mit Motor, je Tonne Nutzlast: 4.-

3.2. ohne Motor, je Tonne Nutzlast: 2.-

4. für Kollektiv-Schiffsausweise

4.1. motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung: 400.-

4.2. Schiffe von 31 bis 100 kW Motorenleistung: 800.-

4.3. Motorschiffe über 100 kW Motorenleistung: 1600.-

2. Für Wasserfahrzeuge mit nicht-konventionellen Antrieben legt der Regierungsrat die Steueransätze fest.

3. Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 50.

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