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747.2 CH-TG

§ 4 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerbemessung, Grundsatz

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§ 4 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerbemessung, Grundsatz

1. Die Steuer wird festgesetzt unter Berücksichtigung

1. der Länge und Breite der Wasserfahrzeuge,

2. der Motorenleistung bei Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb,

3. der Anzahl zugelassener Fahrgäste bei Fahrgastschiffen,

4. der Nutzlast bei Güterschiffen.

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