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747.2 CH-TG

§ 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerbefreiung

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§ 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerbefreiung

1. Von der Steuer befreit sind

1. im Eigentum des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden stehende, nicht für Vergnügungszwecke vorgesehene Wasserfahrzeuge oder in deren Auftrag verwendete Wasserfahrzeuge,

2. auf Grund einer eidgenössischen Konzession betriebene Wasserfahrzeuge,

3. Ruderboote und Pedalos.

2. Das Departement kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Steuer befreien.

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