747.2
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerobjekt
§ 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerobjekt
1. Der Besteuerung unterliegen alle Wasserfahrzeuge
1. * für deren Inverkehrsetzung ein Schiffsausweis des Kantons Thurgau erforderlich ist,
2. die im Kanton Thurgau ihren Standort haben,
3. * die vom thurgauischen Ufer aus auf dem Bodensee, Untersee oder Rhein eingesetzt werden.