Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-TG

§ 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Steuerobjekt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Steuerobjekt

1. Der Besteuerung unterliegen alle Wasserfahrzeuge

1. * für deren Inverkehrsetzung ein Schiffsausweis des Kantons Thurgau erforderlich ist,

2. die im Kanton Thurgau ihren Standort haben,

3. * die vom thurgauischen Ufer aus auf dem Bodensee, Untersee oder Rhein eingesetzt werden.

← § 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer Grundsatz, Steuersubjekt § 3 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →