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747.2 CH-TG

§ 12 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Inkrafttreten

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§ 12 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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