747.2
CH-TG
§ 12 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Inkrafttreten
§ 12 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.