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747.2 CH-TG

§ 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Strafbestimmung

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§ 11 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Haft oder Busse bestraft.

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