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747.2 CH-TG

§ 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Grundsatz, Steuersubjekt

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§ 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Grundsatz, Steuersubjekt

1. Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

2. Der Ertrag der Steuer wird für die Kosten verwendet, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schifffahrt entstehen.

Grundsatz, Steuersubjekt § 2 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer →

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