747.2
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer - Grundsatz, Steuersubjekt
§ 1 Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer · Grundsatz, Steuersubjekt
1. Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
2. Der Ertrag der Steuer wird für die Kosten verwendet, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schifffahrt entstehen.