747.11
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle - Besondere Gebühren
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle · Besondere Gebühren
1. Es werden folgende besondere Gebühren erhoben
1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen: je Seite Fr. 15
2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
2.1. Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes: Fr. 25
2.2. Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr: Fr. 25
3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons: Fr. 30
4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist: Fr. 100
5. Drucksachen: Selbstkosten