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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle - Besondere Gebühren

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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle · Besondere Gebühren

1. Es werden folgende besondere Gebühren erhoben

1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen: je Seite Fr. 15

2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei

2.1. Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes: Fr. 25

2.2. Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr: Fr. 25

3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons: Fr. 30

4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist: Fr. 100

5. Drucksachen: Selbstkosten

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