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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle - Besondere Kennzeichen

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle · Besondere Kennzeichen

1. Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben

1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar: Fr. 25

2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie): je Tag Fr. 50

3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar): Fr. 25

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