747.11
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle - Besondere Kennzeichen
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle · Besondere Kennzeichen
1. Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben
1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar: Fr. 25
2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie): je Tag Fr. 50
3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar): Fr. 25