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747.1 CH-TG

§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Zuständigkeitsordnung zur Verordnung der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 13. Januar 1976

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§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Zuständigkeitsordnung zur Verordnung der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 13. Januar 1976

1. Bis zum Erlass einer regierungsrätlichen Verordnung über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons sind folgende Amtsstellen zur Durchführung der Verordnung der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BSO)[1] zuständig

1. * das Departement für Justiz und Sicherheit für Art. 1.14, soweit dadurch der allgemeine Verkehr in schwerer Weise betroffen wird; Art. 1.15; Art. 5.01 Abs. 3; Art. 5.02 Abs. 2 und Abs. 3; Art. 6.15 Abs. 2; Art. 16.02 Abs. 5;

2. die Schiffahrtskontrolle für Art. 1.05 Abs. 3; Art. 1.06; Art. 1.13; Art. 1.14, soweit dadurch der allgemeine Verkehr nur unwesentlich betroffen wird: Art. 1.16; Art. 2.01; Art. 7.01 Abs. 1; Art. 11.05; Art. 11.06; Art. 12.06 Abs. 2; Art. 12.07; Art. 12.08; Art. 12.09; Art. 14.01 Abs. 1 und Abs. 3; Art. 14.03 Abs. 1 und Abs. 2; Art. 14.04 Abs. 1 und Abs. 3; Art. 14.05; Art. 14.06; Art. 14.07 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; Art. 15.01 Abs. 2; Art. 16.02 Abs. 1 bis Abs. 4.

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