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746.1 RLV CH-TG

§ 9 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Koordination

Bewilligung für Bau und Betrieb
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§ 9 RLV · Koordination

1. Bedarf das Vorhaben neben der Bewilligung für Bau und Betrieb weiterer Bewilligungen oder Zustimmungen kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.

2. Das Departement entscheidet über das Gesuch nach Vorliegen der weiteren erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen.

3. Gegen sämtliche koordinierten Entscheide ist nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

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