746.1
RLV
CH-TG
§ 8 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Bewilligung
Bewilligung für Bau und Betrieb
§ 8 RLV · Bewilligung
1. Die Bewilligung ist unbefristet gültig.
2. Die Übertragung der Bewilligung für Bau und Betrieb auf Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
3. ...