§ 7 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Erleichterungen
§ 7 RLV · Erleichterungen
1. Bei einfachen Vorhaben kann das Amt die Anforderungen an die gemäss § 4 einzureichenden Unterlagen reduzieren.
2. Das Amt kann vom Vernehmlassungsverfahren nach § 5 und von der öffentlichen Auflage und Bekanntmachung nach § 6 absehen
1. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen
2. bei Ersatz, Änderung oder Umnutzung von Rohrleitungsanlagen, sofern sich das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen
3. Das Amt unterbreitet das Gesuch den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert 20 Tagen ab der Eröffnung des Gesuches schriftlich und begründet Einsprache beim Amt erheben.