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746.1 RLV CH-TG

§ 6 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Auflage, Einsprache

Bewilligung für Bau und Betrieb
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§ 6 RLV · Auflage, Einsprache

1. Die Gemeindebehörde legt das Gesuch und die Unterlagen nach Anweisung des Amtes während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich mit.

2. Wer vom Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erheben.

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