746.1
RLV
CH-TG
§ 12a Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Betriebssicherheit
Aufsicht
§ 12a RLV · Betriebssicherheit
1. Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2. Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren unverzüglich zu beheben.
3. Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 1 RLSV.