746.1
RLV
CH-TG
§ 11 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Betriebsaufnahme
Aufsicht
§ 11 RLV · Betriebsaufnahme
1. Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrleitungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VD.2015.35 · bs (§ 11 RLG)
Family Business Sunday Hours Permit Withdrawal Upheld
The court confirmed the decision to withdraw the permit, based on the violation of legal provisions mentioned in this article.