Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
746.1 RLV CH-TG

§ 11 Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Betriebsaufnahme

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 RLV · Betriebsaufnahme

1. Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrleitungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.

← § 10 RLV Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Zuständigkeit § 12 RLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.2015.35 · bs (§ 11 RLG)
Family Business Sunday Hours Permit Withdrawal Upheld
The court confirmed the decision to withdraw the permit, based on the violation of legal provisions mentioned in this article.