Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
746.1 RLV CH-TG

Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (RLV) - Zuständigkeit (RLV)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat ist zuständig für besondere Regelungen nach § 10 dieser Verordnung.

2. Das Departement für Bau und Umwelt vertritt bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden. Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung für Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.

3. Im Übrigen wird der Vollzug dem Amt für Umwelt übertragen. Es bezeichnet die gemäss Art. 4 Abs. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) zuständige Behörde.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Alarmstellen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes sind die Kantonspolizeiposten und die kantonale Notrufzentrale.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Das Gesuch um Bewilligung für Bau und Betrieb hat sinngemäss die Angaben nach Art. 8 der Rohrleitungsverordnung (RLV) zu enthalten.

2. Dem Gesuch sind insbesondere die in Art. 9 bis Art. 11 RLV aufgeführten Unterlagen beizulegen. Das Amt setzt deren Anzahl fest.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Das Amt stellt das Gesuch und die Unterlagen unter Ansetzung einer angemessenen Frist allen betroffenen Gemeinden und Amtsstellen zur Vernehmlassung zu.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Die Gemeindebehörde legt das Gesuch und die Unterlagen nach Anweisung des Amtes während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich mit.

2. Wer vom Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Bei einfachen Vorhaben kann das Amt die Anforderungen an die gemäss § 4 einzureichenden Unterlagen reduzieren.

2. Das Amt kann vom Vernehmlassungsverfahren nach § 5 und von der öffentlichen Auflage und Bekanntmachung nach § 6 absehen

1. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen

2. bei Ersatz, Änderung oder Umnutzung von Rohrleitungsanlagen, sofern sich das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen

3. Das Amt unterbreitet das Gesuch den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert 20 Tagen ab der Eröffnung des Gesuches schriftlich und begründet Einsprache beim Amt erheben.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Die Bewilligung ist unbefristet gültig.

2. Die Übertragung der Bewilligung für Bau und Betrieb auf Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

3. ...

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Bedarf das Vorhaben neben der Bewilligung für Bau und Betrieb weiterer Bewilligungen oder Zustimmungen kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.

2. Das Departement entscheidet über das Gesuch nach Vorliegen der weiteren erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen.

3. Gegen sämtliche koordinierten Entscheide ist nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Bewilligung für Bau und Betrieb

1. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar können mit den Inhaberinnen oder Inhabern besondere Regelungen getroffen werden.

Aufsicht

1. Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrleitungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.

Aufsicht

1. Die Betriebsaufsicht richtet sich sinngemäss nach Art. 28 und Art. 29 RLV.

Aufsicht

1. Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

2. Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren unverzüglich zu beheben.

3. Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 1 RLSV.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →