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742.11 FÖVV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVV) - Öffentlicher Personenverkehr

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§ 3 FöVV · Öffentlicher Personenverkehr

1. Der öffentliche Personenverkehr umfasst alle Verkehrsverbindungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann gegen Bezahlung oder unentgeltlich benützt werden können und in der Regel nach einem Fahrplan verkehren.

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