742.11
FÖVV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVV) - Öffentlicher Personenverkehr
Begriffe
§ 3 FöVV · Öffentlicher Personenverkehr
1. Der öffentliche Personenverkehr umfasst alle Verkehrsverbindungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann gegen Bezahlung oder unentgeltlich benützt werden können und in der Regel nach einem Fahrplan verkehren.