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742.11 FÖVV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVV) - Abteilung

Zuständigkeit
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§ 2 FöVV · Abteilung

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Abteilung Öffentlicher Verkehr/Tourismus.

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