742.1
FöVG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Weitere Tarifmassnahmen
Fördermassnahmen
§ 8 FöVG · Weitere Tarifmassnahmen
1. Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarifmassnahmen treffen.
2. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch entstehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.