Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.1 FöVG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Weitere Tarifmassnahmen

Fördermassnahmen
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§ 8 FöVG · Weitere Tarifmassnahmen

1. Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarifmassnahmen treffen.

2. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch entstehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.

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