742.1
FöVG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Beteiligung, eigene Betriebe
Fördermassnahmen
§ 6 FöVG · Beteiligung, eigene Betriebe
1. Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber führen.