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742.1 FöVG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Beteiligung, eigene Betriebe

Fördermassnahmen
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§ 6 FöVG · Beteiligung, eigene Betriebe

1. Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber führen.

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