§ 5 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Infrastrukturbeiträge
§ 5 FöVG · Infrastrukturbeiträge
1. Der Kanton leistet nach Art. 57 des Eisenbahngesetzes des Bundes seinen Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds.
2. Er kann darüber hinaus weitere Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur leisten oder vom Bund beschlossene Infrastrukturmassnahmen vorfinanzieren.
3. Er kann Beiträge an Haltestellen regionaler Buslinien und an Buspriorisierungsmassnahmen, sofern sie nicht Bestandteil von Kantonsstrassen sind, sowie an Parkierungsanlagen für Autos bei Bahnhaltestellen ausrichten. Für bedarfsgerechte Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sorgen die Gemeinden.
4. Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch Beiträge für den Schienengüterverkehr oder den touristischen Verkehr gewähren.