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742.1 FöVG CH-TG

§ 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Angebotsvereinbarungen

Fördermassnahmen
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§ 4 FöVG · Angebotsvereinbarungen

1. Der Kanton legt aufgrund der Bundesbestimmungen das Angebot im regionalen Personenverkehr fest. Er kann weitere Leistungen vereinbaren.

2. Er schliesst mit den Unternehmen Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr über die zu erbringenden Verkehrsleistungen ab.

3. Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Personenfernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr Angebotsvereinbarungen abschliessen sowie Beiträge an Verkehrsmittel leisten.

4. Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit Unternehmen Angebotsvereinbarungen über zusätzliche Verkehrsleistungen abschliessen.

5. Den Unternehmen ist für die vereinbarte Leistung die Differenz zwischen erzielbaren Erträgen und erwarteten Kosten abzugelten.

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