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742.1 FöVG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Beteiligung an Massnahmen des Bundes

Fördermassnahmen
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§ 3 FöVG · Beteiligung an Massnahmen des Bundes

1. Der Kanton beteiligt sich unter Wahrung der kantonalen Interessen an den Massnahmen des Bundes.

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