Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.1 FöVG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Zusammenarbeit

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 FöVG · Zusammenarbeit

1. Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Verkehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.

2. Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und Anbietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.

3. Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.

← § 1 FöVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Grundsatz § 3 FöVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →