742.1
FöVG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 2 FöVG · Zusammenarbeit
1. Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Verkehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.
2. Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und Anbietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.
3. Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.