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741.2 CH-TG

§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Wegschaffen von Fahrzeugen

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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Wegschaffen von Fahrzeugen

1. Die Kantonspolizei kann verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellte Fahrzeuge wegschaffen, sofern der Halter beziehungsweise Führer nicht auffindbar ist oder der polizeilichen Aufforderung zur Wegschaffung nicht nachkommt.

2. Die Wegschaffung ist dem Halter so bald als möglich mitzuteilen.

3. Die Kosten für die Wegschaffung und Unterbringung sind vom Halter zu tragen.

4. Nach sechs Monaten kann das Polizeikommando nicht abgeholte Fahrzeuge freihändig verwerten. Der Erlös wird mit den Kosten und Gebühren verrechnet.

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