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741.2 CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Motor- und Radsport

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Motor- und Radsport

1. Motor- und radsportliche Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung des Departementes für Justiz und Sicherheit. Vorgängig sind die betroffenen Behörden und Eigentümer anzuhören.

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