741.2
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Motor- und Radsport
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Motor- und Radsport
1. Motor- und radsportliche Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung des Departementes für Justiz und Sicherheit. Vorgängig sind die betroffenen Behörden und Eigentümer anzuhören.