741.2
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Ausnahme-/ Sonderbewilligungen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Ausnahme-/ Sonderbewilligungen
1. Das Befahren von ganz oder teilweise gesperrten Strassen sowie Ausnahmen von anderen örtlichen Beschränkungen können in Einzelfällen bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden.
2. Der Strasseneigentümer ist in der Regel anzuhören. Ausnahmebewilligungen für Waldstrassen werden im Einvernehmen mit dem Kantonsforstamt erteilt.
3. Für Sonderbewilligungen (Ausnahmetransporte, Nacht- und Sonntagsfahrverbote) ist das Strassenverkehrsamt und für die übrigen Bewilligungen die Kantonspolizei zuständig.